Mitgliedsarten

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V.  (BUJ) sieht vier Mitgliedschaftsarten vor: die Voll-, die Gruppen-, die Ehren- und die Fördermitgliedschaft.

Vollmitglieder können nur natürliche Personen werden, die hauptberuflich als Unternehmensjuristen in Unternehmen, Institutionen und Körperschaften angestellt sind, dort überwiegend mit juristischen Fragen betraut sind und einen juristischen oder einen vergleichbaren juristischen Hochschulabschluss erworben haben. Darüber hinaus ist die Vollmitgliedschaft auch für Mitglieder von Organen der oben genannten Einrichtungen mit Zuständigkeit für die Rechtsabteilung möglich.

Gruppenmitglieder können Unternehmen, Institutionen und Körperschaften mit einer eigenen Rechtsabteilung werden. Als Gruppenmitglied hat das Unternehmen das Recht, dem Verband gegenüber eine Anzahl von mindestens drei bei ihr beschäftigten Unternehmensjuristen (hierzu zählen auch Unternehmensjuristen in Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 HGB) für eine Mindestdauer von drei Jahren zu benennen. Pro benanntes Mitglied zahlt das Unternehmen dann einen verminderten Jahresmitgliedsbeitrag. Den benannten Mitgliedern werden die vollständigen Rechte eines Vollmitglieds eingeräumt. Sollte das benannte Mitglied das Unternehmen oder die Rechtsabteilung verlassen, hat das Unternehmen das Recht, ein ihm nachfolgendes Mitglied zu benennen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur an natürliche Personen vergeben werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und verfügen über kein Stimmrecht.

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eine Förderung der Verbandszwecke erwarten lässt. Fördermitglieder können auch Rechtsreferendare werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Kanzleien können keine Fördermitgliedschaft erwerben.